(1) Der Vorsitzende der Kommission kann von den zuständigen Landesräten und von jenen Abgeordneten, die den Gesetzentwurf vorgelegt haben, Auskünfte, Erläuterungen und Unterlagen verlangen; er kann weiters die Anwesenheit des Landeshauptmanns und jener Landesräte verlangen, die Aufklärungen über die in Behandlung stehenden Angelegenheiten geben können. Der Landeshauptmann oder der zuständige Landesrat können sich vertreten lassen. Die Kommission behandelt nur die Gesetzentwürfe, denen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beigelegt sind, insbesondere die Texte aller Bestimmungen, auf die im Gesetzentwurf Bezug genommen wird. Außerdem muß ausdrücklich vermerkt sein, in welcher Sprache der Ausgangstext des Gesetzentwurfes, dem eine genaue Übersetzung beizulegen ist, verfaßt wurde.
(2) Der Einbringer eines Gesetzentwurfes hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilzunehmen, um den Gesetzentwurf näher zu erläutern; der für den zu behandelnden Fachbereich zuständige Landesrat ist jedenfalls einzuladen.
(3) Sollte der Gesetzentwurf auf ein Volksbegehren zurückgehen, beruft der Kommissionsvorsitzende den Erstunterzeichner oder seinen Vertreter zur näheren Erläuterung des Gesetzentwurfes ein. Sollte der Gesetzentwurf hingegen von mehreren Abgeordneten vorgelegt worden sein, so steht das Recht auf Teilnahme dem Erstunterzeichner oder bei dessen Verhinderung einem anderen Mitunterzeichner zu.
(4) Der Einbringer eines Gesetzentwurfes kann einen Sachverständigen beiziehen.
(5) Die Gesetzentwürfe, die denselben Gegenstand betreffen, sind gemeinsam zu behandeln.