Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Präsidenten des Landtages die Berichte zu den ihm überreichten Gesetzentwürfen innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt derselben, unbeschadet der im Artikel 87 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen.
(2) Im Falle rechtzeitigen Ersuchens seitens des Vorsitzenden der Kommission liegt die Gewährung einer Verlängerung der im vorhergehenden Absatz genannten Frist um höchstens sechzig Tage im Ermessen des Präsidenten des Landtages. Für Fristenverlängerungen um mehr als sechzig Tage oder sofern der Präsident des Landtages eine Fristenverlängerung nicht für angebracht erachtet, bleibt der Landtag für die Entscheidung zuständig.
(3) Erhält der Präsident den Bericht der Kommission nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Frist gemäß Absatz 2, setzt er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung und ernennt den Kommissionsvorsitzenden zum Berichterstatter. Der Landtag kann beschließen, den Gesetzentwurf an die Kommission rückzuverweisen und einen neuen Termin festzulegen oder zu seiner Behandlung überzugehen.