Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Sitzungen der Kommissionen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist und wenn kein Kommissionsmitglied zu Beginn der Sitzung die Gültigkeit derselben wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einberufung beanstandet.