Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Kommissionen beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 31 Absatz 1. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme jenes Kommissionsmitgliedes, das den Vorsitz führt.
(2) In allen Kommissionen ist jedes Kommissionsmitglied auch einzeln voll antragsfähig.