(1) Ein Abgeordneter, der ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert sein Amt als Mitglied der Kommission.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft wird dem Landtag bekanntgegeben.
(3) Der Abgeordnete, der an den Sitzungen der Kommission nicht mehr teilnehmen will, hat dem Präsidenten des Landtages und dem Vorsitzenden der Kommission seinen Rücktritt schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft und der Rücktritt gemäß den Absätzen 1 und 3 sind ab ihrer Mitteilung an den Landtag seitens des Landtagspräsidenten wirksam.
(5) Ein Abgeordneter, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, verliert von Rechts wegen sein Amt als Mitglied der Kommission.
(6) Der Präsident des Landtages schlägt in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages die Ersetzung des Kommissionsmitgliedes vor.
(7) Als Nachfolger des ausgeschiedenen Kommissionsmitgliedes wird - außer im Falle des Verzichtes seitens der Fraktion - ein anderer Abgeordneter derselben Fraktion berufen.