(1) Sofern ein Mitglied der Kommission dies beantragt, wird der Begleitbericht zum Gesetzentwurf verlesen, worauf die Generaldebatte für eröffnet erklärt wird.
(2) Auf die Ausführungen der Kommissionsmitglieder antwortet der Berichterstatter/die Berichterstatterin, ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Kommissionsmitglieder ein zweites Mal das Wort ergreifen können; auch in diesem Falle antwortet der Berichterstatter/die Berichterstatterin, ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Generaldebatte als abgeschlossen erklärt wird. Die jedem Kommissionsmitglied und dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes insgesamt zur Verfügung stehende Redezeit beträgt dreißig Minuten.
(3) Der/Die Vorsitzende lässt daraufhin über den Übergang zur Artikeldebatte abstimmen.
(4) Wird dem Übergang zur Artikeldebatte nicht zugestimmt, so findet diese nicht statt; der/die Vorsitzende der Kommission leitet den Gesetzentwurf an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages unter Vorlage eines Berichtes der Kommission weiter.
(5) Die Artikeldebatte erfolgt gemäß dem in Artikel 97/quinquies Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) vorgesehenen Verfahren und den dort vorgesehenen Redezeiten. Die Mitglieder der Kommission und der Landesregierung können Änderungsanträge einschließlich solcher, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen sowie Änderungsanträge zu Änderungsanträgen auch noch im Verlauf der Artikeldebatte einbringen. Die Abgeordneten jener Fraktionen, die in der Kommission nicht vertreten sind, können innerhalb der von Artikel 97/sexies Absatz 1 vorgesehenen Frist und gemäß den dort festgelegten Modalitäten Änderungsanträge, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen, einbringen und diese im Zuge ihrer Behandlung auch erläutern. 28)