Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Ein Kommissionsmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, oder sich ersetzen lassen will, kann sich von einem Abgeordneten der eigenen Fraktion vertreten lassen; er hat jedoch vor Beginn der betreffenden Sitzung den Vorsitzenden der Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jeder Abgeordnete kann als Beobachter an den Sitzungen der Gesetzgebungskommissionen und der besonderen Kommissionen teilnehmen.