Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Wird ein Landesgesetz durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes bzw. durch ein Referendum ganz oder teilweise annulliert bzw. abgeschafft, setzt der Landtagspräsident die für den Sachbereich zuständige Gesetzgebungskommission davon in Kenntnis.
(2) Sollte die Kommission wegen der Annullierung oder Abschaffung die Verabschiedung neuer Gesetzesbestimmungen für notwendig erachten und sollte diesbezüglich noch keine Gesetzesinitiativen ergriffen worden sein, erstellt die Kommission ein schriftliches Gutachten, in dem die Grundausrichtung der neuen Bestimmungen angegeben werden muß. Das Gutachten wird allen Landtagsabgeordneten und der Landesregierung übermittelt.