(1) Die Kommissionen sind von den Kommissionsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin und möglichst gemäß einem längerfristigen Sitzungskalender über das Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages einzuberufen. Das Einberufungsschreiben mit der Tagesordnung muss in der Regel fünf Tage vorher zugestellt werden, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Einberufungsschreiben wird auch dem Erstunterzeichner/der Erstunterzeichnerin des Gesetzentwurfes und/oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugestellt und an der Amtstafel des Landtages ausgehängt. Das Einberufungsschreiben wird auch den in Artikel 97/sexies Absatz 1 näher angeführten Abgeordneten zu dem in derselben Bestimmung angegebenen Zweck zur Kenntnis gebracht.
(2) Der/Die Vorsitzende der Kommission beruft die Kommission in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Zuweisung eines Gesetzentwurfes ein.
(3) Im Falle der Dringlichkeit liegt es im Ermessen des/der Vorsitzenden der Kommission, diese mittels Telegramm oder auf jede andere schriftliche Art unter Gewähr einer Ladungsfrist von wenigstens vierundzwanzig Stunden einzuberufen.
(4) Bei Einverständnis aller Kommissionsmitglieder kann von obigen Formen und Fristen abgesehen werden.
(5) Die Landesregierung kann vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin die Einberufung bestimmter Kommissionen verlangen, falls sie Mitteilungen zu machen oder Aufklärungen zu geben beabsichtigt.
(6) Sollte die Mehrheit der Mitglieder einer Kommission deren Einberufung zum Zwecke der Behandlung bestimmter Angelegenheiten beantragen, so hat der/die Vorsitzende für ihre Einberufung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages Sorge zu tragen. 26)