(1) Die Kommissionen legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind.
(2) Den Kommissionen steht es frei, auch im Zuge der Neubearbeitung, der gegenseitigen Abstimmung und der Ergänzung mehrerer Gesetzentwürfe zu ein und demselben Sachgebiet, einen eigenen Gesetzestext zwecks Vorlage an den Landtag auszuarbeiten.
(3) Im Landtag wird der von der Kommission verfaßte Text behandelt.
(4) Der Vorsitzende der Kommission erstellt über den behandelten Gesetzentwurf einen Bericht an den Landtag; Kommissionsmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, können einen Minderheitenbericht vorlegen. Die Minderheitenberichte müssen in der Kommissionssitzung angekündigt und - ebenso wie der Bericht des Vorsitzenden - innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluß der Kommissionsarbeiten im Landtagssekretariat hinterlegt werden. Vor der Hinterlegung des Berichtes bzw. vor Ablauf der obgenannten Frist darf der entsprechende Gesetzentwurf nicht auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.
(5) Der Kommissionsbericht wird vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied der Kommission im Landtag vorgetragen. Allfällige Minderheitenberichte werden von deren Einbringern vorgetragen. Auf Antrag kann auf den Vortrag der Berichte verzichtet werden, sofern kein Abgeordneter einen Einwand erhebt.
(6) Wird ein Gesetzentwurf in allen seinen Bestimmungen und ohne Abänderungen einstimmig genehmigt, kann die Kommission von der Ausarbeitung eines schriftlichen Berichtes Abstand nehmen.