(1) Am Ende von Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Falls keine entsprechende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse vorliegt, obliegt es dem mit der Wettbewerbsorganisation betrauten Amt zu prüfen, ob die Mitglieder die Sprache beherrschen.“
(2) Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Die Kommissionsmitglieder werden alle oder nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt. Die Teilnahme an Prüfungskommissionen ist für die Landesbediensteten eine Amtspflicht, von der nur bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe abgesehen werden kann. Die Mitglieder gehören einer höheren Funktionsebene oder einer Funktionsebene an, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht; ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung angehören.“