(1) Artikel 34 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt durch Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage von öffentlichen Rangordnungen nach Bewertungsunterlagen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibungen zu den Wettbewerbsprüfungen eingeladen.“
(2) Nach Artikel 34 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis Das Lehr- und gleichgestellte Personal umfasst: