(1) Nach Artikel 31 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„5. Das Saisonpersonal, das bereits befristet für saisonale Tätigkeiten aufgenommen wurde, hat für denselben Aufgabenbereich Vorrang gegenüber befristeten Neuaufnahmen. Das Recht auf Vorrang muss durch schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden und erlischt ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“