(1) Nach Artikel 27 Absatz 1/quater Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe d/bis) eingefügt:
„d/bis) neue Aufträge an Personen, die bereits 36 Monate für die Verwaltung gearbeitet haben, aber vor Ablauf dieser Frist oder der neuen Anstellung ein von der Landesverwaltung ausgeschriebenes wettbewerbsähnliches Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme bestanden haben.“
(2) Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Diese Rangordnungen werden für jedes Berufsbild und jede Sprachgruppe anhand der Ergebnisse spezifischer wettbewerbsähnlicher Auswahlverfahren erstellt, die von eigens dafür vorgesehenen öffentlichen Ausschreibungen geregelt werden und aus mündlichen oder praktisch-mündlichen Prüfungen bestehen; die Reihung in der Rangordnung entspricht ausschließlich dem Ergebnis dieser Prüfungen.“
(3) Artikel 27 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„4. Die in den Rangordnungen aufscheinenden geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten werden den antragstellenden Landeseinrichtungen, nach der Reihung in der Rangordnung, zugewiesen. Sieht das jeweilige Berufsbild mehrere Ausbildungsnachweise als Zugangsvoraussetzung vor und hat die Landeseinrichtung den Abschluss eines bestimmten Studiengangs verlangt, so kommen für den Auftrag nur Kandidatinnen und Kandidaten in Frage, die im Besitz der diesem Studiengang entsprechenden Ausbildungsnachweise sind. Die organisatorischen Modalitäten müssen in den Ausschreibungen laut Absatz 3 festgelegt werden, wobei die Veröffentlichung der Angebote und der zu besetzenden Stellen auf der Internetseite der Landesabteilung Personal vorzusehen ist.“