(1) Artikel 43 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„5. Das genannte Personal kann mit eigener Zustimmung sowie jener der Herkunftsverwaltung und in der Regel nach mindestens einem Dienstjahr in der Landesverwaltung in die Landesstellenpläne eingegliedert werden. Die Einstufung erfolgt unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.“