(1) Artikel 42 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„5. Mit angemessener Begründung kann das abgeordnete Landespersonal für die Dauer der jeweiligen Abordnung außerhalb des Stellenplans geführt werden. Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal, falls nötig, vorübergehend über die Zahl der Planstellen der Herkunftseinrichtung hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Berufsbildern oder Funktionsebenen ergeben.“