(1) Am Ende von Artikel 38 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Landesverwaltung.“
(2) Am Ende von Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Sowohl bei positiven als auch bei negativen Stellungnahmen wird die Maßnahme von der Landesabteilung Personal erlassen. Diese Maßnahme hat eine zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit und gilt für die gesamte Landesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender spezifischer Vorgaben.“