(1) In Artikel 35 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Stellenwahl“ durch die Wörter „gemäß den Vorgaben der Landesregierung“ ersetzt.
(2) In Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Wörter gestrichen:
„Die Auftragsverlängerungen haben Vorrang vor Versetzungen, aber nicht vor Auftragserhöhungen des unbefristeten Personals.“