(1) Die Überschrift von Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Sommerpraktika und freiwillige Tätigkeit“
(2) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Sommerpraktikum zur Vervollständigung der schulischen und universitären Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist.“