(1) Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„4. Handelt es sich um die Berufsbilder laut Artikel 13 Absatz 10, so kann in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels die Streichung ausnahmsweise nur für sechs Monate verfügt werden.“