(1) Nach Artikel 13 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 6/bis eingefügt:
„6/bis Wer in den Rangordnungen laut Absatz 1 eingetragen ist, wird im Falle der Notwendigkeit einer befristeten Aufnahme zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden von der zuständigen Führungskraft oder von einer von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist.“
(2) Artikel 13 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„7. Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches auf der Grundlage einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat bei höherem Dienstalter Vorrang in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Dem Personal, das die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, wird im angestrebten Berufsbild nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Das unbefristet beschäftigte Personal, welches in der Rangordnung für die Mobilität eingetragen ist, kann nicht für befristete Beauftragungen herangezogen werden, für die es die Voraussetzungen nicht besitzt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigtes Personal gilt jenes, das – auch mit Unterbrechungen – im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Anträge auf Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen ist das Personal, das aus dem Dienst austritt.“