(1) Die Einnahmen des Instituts bestehen aus:
- den Beiträgen, Finanzierungen und Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften öffentlicher und privatrechtlicher Natur,
- Kursgebühren und Erträgen für Dienstleistungen an Dritte,
- den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter,
- den Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgütern des Instituts.
(2) Die Einnahmen des Instituts werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Verwaltungsrates unterschrieben sind.
(3) Alle Einnahmen werden über den Schatzamtsdienst eingehoben.
(4) Die Ausgaben des Instituts erfolgen durch Zahlungsanweisungen, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Verwaltungsrates unterzeichnet sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann die leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Zahlungen für Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten in Eigenregie durchzuführen. Zu diesem Zweck werden ihnen die entsprechenden Beträge zur Verfügung gestellt.
(6) Für Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden können, werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt.
(7) Das Institut hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der vom Verwaltungsrat jenem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes leistet.