(1) Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung ernannt; er setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die wie folgt ausgewählt werden:
- drei vom zuständigen Landesrat bzw. von der zuständigen Landesrätin namhaft gemachte Fachleute aus den Bereichen Musikwissenschaft, Kultur und Bildung, wobei mindestens eine Person der ladinischen Sprachgruppe angehören muss.
- eine Person in Vertretung des Gemeindenverbands aufgrund eines Dreiervorschlags dieses Verbandes,
- je eine Person in Vertretung der zwei repräsentativsten Landesverbände für Chormusik und Instrumentalmusik aufgrund eines Dreiervorschlages des jeweiligen Verbandes,
- eine Person aufgrund eines Dreiervorschlags der Plattform für Volksmusik,
- eine Person in Vertretung des leitenden Personals der Musikschulen aufgrund eines Dreiervorschlags des Direktorenkollegiums,
- der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin als Rechtsmitglied.
(2) Die Mitglieder wählen in der ersten Sitzung jeder Amtsperiode aus den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ernannten Mitgliedern den Präsidenten bzw. die Präsidentin.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für fünf Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden.
(4) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtsperiode des Verwaltungsrates im Amt.
(5) An den Sitzungen nimmt der Koordinator bzw. die Koordinatorin der Verwaltung mit beratender Stimme teil. Er/Sie führt das Protokoll. Zu den Sitzungen werden auch die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer eingeladen.
(6) Der Verwaltungsrat wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Außerdem wird er immer dann einberufen, wenn der Präsident bzw. die Präsidentin dies für nötig hält oder wenn die Einberufung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich verlangt wird.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
(8) Der Präsident bzw. die Präsidentin lädt zu den Sitzungen fallweise Fachleute ein.
(9) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu.
(10) Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt ist, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes über die Regelung der Kollegialorgane Anwendung.