(1) Für die Durchführung der didaktischen musikpädagogischen Aufgaben bedient sich das Institut des Lehrpersonals, das von der Landesregierung dem Institut zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Wettbewerbe für die Besetzung der Lehrstellen werden in Zusammenarbeit zwischen der Landesabteilung Personal und dem Institut vorbereitet und durchgeführt.
(3) Das Berufsbild, die Besoldung und die rechtliche Stellung des Lehrpersonals werden im Rahmen von Kollektivverträgen für das unterrichtende Personal der Landesverwaltung festgelegt.
(4) Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat Fachkräfte mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr aufnehmen.
(5) Das Institut kann sein Lehrpersonal im Rahmen von Konventionen anderen Organisationen und Körperschaften zur Verfügung stellen.