(1) Für die Verwaltung stellt die Landesregierung dem Institut und den Musikschulen das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung. Der diesbezügliche Stellenplan wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Landesregierung genehmigt.
(2) Das Verwaltungspersonal bildet das Sekretariat des Instituts bzw. der Musikschulen und erledigt die Arbeiten, die im Rahmen der Verwaltung, der Buchführung und der Abwicklung der Tätigkeitsprogramme anfallen
(3) Die Aufnahme und Verwaltung des Personals werden von der Landesabteilung Personal wahrgenommen.
(4) Für die Führung des Personals gelten die einschlägigen Bestimmungen des Landes.