(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in der Folge Kollegium genannt, besteht aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern; vier Mitglieder gehören der deutschen und ein Mitglied der ladinischen Sprachgruppe an. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss der ladinischen Volksgruppe angehören und ein effektives Mitglied muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen eingetragen sein.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums werden auf Vorschlag des zuständigen Landesrates bzw. der zuständigen Landesrätin von der Landesregierung für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt; eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Das Kollegium wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz führt.
(4) Die Mitglieder des Kollegiums können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
(5) Das Kollegium: