(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus:
(2) Die Vermögensgüter werden, getrennt nach Hauptsitz und Musikschulen, in Inventarregistern eingetragen. Die Register werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Landes geführt.
(3) Die Landesregierung stellt dem Institut für dessen Amtssitz und für die angeschlossenen Fachreferate ein Gebäude oder Räume mit Zubehör und Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung.