(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin:
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident bzw. die Präsidentin durch die Stellvertretung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt. Ist auch diese Person verhindert oder abwesend, so übernimmt das älteste Ratsmitglied die entsprechenden Funktionen.