(1) Für einzelne Fächer bzw. Fächergruppen setzt der Verwaltungsrat Fachgruppen ein. Die Leiter bzw. die Leiterinnen der Fachgruppen werden vom Verwaltungsrat ernannt und zwar nach einem von diesem festgelegten Verfahren. Die Amtsdauer endet mit jener des Verwaltungsrates, der sie eingesetzt hat.
(2) Die Tätigkeit der Fachgruppe umfasst folgende Aufgaben: