(1) Musikschulen sind für alle zugänglich, die für das gewünschte Unterrichtsfach die erforderliche Eignung aufweisen.
(2) Können wegen der personellen Gegebenheiten an der Musikschule nicht alle Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, so nimmt der Musikschuldirektor bzw. die Musikschuldirektorin die Aufnahme vor. Dabei werden insbesondere die Eignung, das Alter der Person und eventuelle sonstige Umstände berücksichtigt, die eine Aufnahme rechtfertigen. Der Verwaltungsrat des Instituts legt entsprechende Kriterien fest.
(3) Die Schülerinnen und Schüler müssen der Musikschule für den Besuch eine angemessene Gebühr entrichten. Der Verwaltungsrat legt die Höhe der Gebühr jährlich einheitlich für alle Musikschulen fest, unter Berücksichtigung der Unterrichtsarten und der ökonomischen Situation der Herkunftsfamilie.