(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag und der Tätigkeitsplan sind auf Grund der geltenden Bestimmungen und Fristen zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Dokumenten werden die jeweiligen Berichte des Kollegiums der Rechnungsprüfer beigefügt.5)
(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung des Instituts werden die Bestimmungen angewandt, die für den Haushalt und für die allgemeine Rechnungsführung des Landes gelten.
(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.
(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, werden in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen.
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995, müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.