(1) Nach Schluss der Generaldebatte und abgeschlossener Behandlung allfälliger Tagesordnungen lässt der Präsident/die Präsidentin über den Übergang zur Artikeldebatte offen abstimmen.
(2) Sollte der Landtag den Übergang zur Artikeldebatte nicht genehmigen, gilt der Gesetzentwurf als abgewiesen.