(1) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen mit einem einzigen Artikel wird General- und Artikeldebatte gemeinsam abgehalten und es findet nur die Abstimmung über allfällige Abänderungsanträge sowie die Schlussabstimmung statt. Es gilt die für die Generaldebatte vorgesehene Redezeit, unbeschadet der Bestimmungen über die Redezeit für allfällige Abänderungsanträge.