(1) Änderungsanträge, welche auf die Einfügung von Zusatzartikeln in den Text des Gesetzentwurfs abzielen - in der Folge Zusatzartikel genannt -, sind - mit Ausnahme der im Absatz 2 geregelten Fälle - im zuständigen Gesetzgebungsausschuss einzubringen und zu behandeln. Um dies zu gewährleisten, können in Abweichung von Artikel 42 Absatz 5 Zusatzartikel nicht nur von den Ausschussmitgliedern und von der Landesregierung, sondern auch von Landtagsabgeordneten jener Fraktionen, die im betreffenden Ausschuss nicht vertreten sind, eingebracht werden. Die von letzteren eingebrachten Zusatzartikel müssen dem/der Ausschussvorsitzenden jedenfalls vor Beginn der Artikeldebatte über den betreffenden Gesetzentwurf vorgelegt werden. Damit die Einbringung allfälliger Zusatzartikel rechtzeitig erfolgen kann, werden die Einberufungen der Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse gemeinsam mit der Tagesordnung auch jenen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zugestellt, die einer im entsprechenden Ausschuss nicht vertretenen Fraktion angehören.
(2) Während der Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum ist die Einbringung - seitens der Landesregierung und der Landtagsabgeordneten - und die Behandlung von Zusatzanträgen nur dann zulässig, falls sie sich als direkte Folge des vom Gesetzgebungsausschuss genehmigten Textes des Gesetzentwurfs als notwendig erweisen oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen, und unter der Bedingung, dass es gemäß den Kriterien laut Artikel 86 Absätze 3 und 4 zweckmäßig ist, die erforderliche Anpassung des Textes mit einem Zusatzartikel und nicht mit einem Zusatzantrag zum betreffenden Artikel vorzunehmen.
(3) Für die Einbringung von allfälligen Zusatzartikeln und allfälligen Änderungsanträgen zu denselben gelten die Fristen laut Artikel 97/bis Absätze 1, 2 und 3, je nachdem, ob die Zusatzartikel als direkte Folge des vom Gesetzgebungsausschuss genehmigten Textes des Gesetzentwurfs eingebracht wurden oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen.
(4) Vor der Übersetzung des Zusatzartikels entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben, wobei er/sie seine/ihre Entscheidung kurz, aber ausreichend begründet. Entscheidet sich der Präsident/die Präsidentin für die Unzulässigkeit des Zusatzartikels, wird dieser den Abgeordneten unübersetzt verteilt. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Zusatzartikels auf die Behandlung desselben besteht und der Präsident/die Präsidentin es für zweckmäßig erachtet, den Landtag mit der Angelegenheit zu befassen, oder der Antrag des Einbringers/der Einbringerin von weiteren sieben Abgeordneten unterstützt wird, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet. 116)
(5) Die Behandlung der Zusatzartikel und der allfälligen dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben und die Abstimmung darüber erfolgt anhand des Verfahrens gemäß Art. 97/quater. Diesbezüglich ist ein Zusatzartikel einem Artikel des in Behandlung stehenden Gesetzentwurfs gleichgestellt.
Art. 97/sexies wurde eingefügt durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und dann so geändert durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
Art. 97/sexies Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.