(1) Nach der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte bringt der Präsident/die Präsidentin die einzelnen Artikel sowie die allfälligen jeweils dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen nach dem in Artikel 97/quater beschriebenen Verfahren zur Behandlung.