(1) Falls ein Gesetzentwurf, Finanzgesetzentwurf ausgenommen, die Änderung geltender Landesgesetze in Zuständigkeitsbereichen des Landes zum Inhalt hat, die in die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegte Zuständigkeit mehrerer Gesetzgebungsausschüsse fallen, weist der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den Gesetzentwurf nicht einem einzigen Gesetzgebungsausschuss zu, sondern mehreren, und zwar, getrennt nach Teilen (Artikeln), entsprechend den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen.
(2) In den jeweils zuständigen Ausschüssen kommen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, bei der Überprüfung des zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfes alle Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Anwendung, die für die Behandlung eines Gesetzentwurfes gelten.
(3) Jeder Ausschuss muss die Überprüfung des ihm zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfs innerhalb der vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhören der betroffenen Ausschussvorsitzenden festgelegten Frist abschließen; eine Fristenverlängerung laut Artikel 43 Absatz 2 ist nicht möglich. Die allfälligen Bestimmungen finanztechnischer Natur werden am Schluss des gesamten Verfahrens der Überprüfung des Gesetzentwurfes von dem für Finanzen zuständigen Gesetzgebungsausschuss abgefasst und genehmigt. Dabei trägt der Ausschuss, auf der Grundlage der ihm zu diesem Zweck übermittelten entsprechenden Texte, auch der in den anderen Gesetzgebungsausschüssen getroffenen Entscheidungen Rechnung.
(4) Nach Ablauf der für die Überprüfung der einzelnen Teile des Gesetzentwurfes durch die jeweiligen Ausschüsse vorgesehenen Frist fügt der Landtagspräsident/die Landtagspräsident die einzelnen Teile des Gesetzentwurfes für dessen Behandlung im Plenum wieder zu einem einzigen Text zusammen und stimmt sie aufeinander ab; dies geschieht bei den Ausschüssen, welche die Überprüfung der ihnen zugewiesenen Artikel termingerecht abgeschlossen haben, anhand der von ihnen genehmigten Texte, während bei den Ausschüssen, welche die Überprüfung nicht termingerecht abgeschlossen haben, der ursprüngliche Text des jeweils zugewiesenen Teils des Gesetzentwurfes herangezogen wird.
(5) Dem im Plenum zu behandelnden, gemäß Absatz 4 wieder zusammengefügten und koordinierten Text werden die Berichte der Vorsitzenden der Ausschüsse, welche den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil überprüft haben, und allfällige Minderheitenberichte beigelegt, für deren Einbringung die Bestimmungen laut Artikel 46 Absatz 4 gelten.