(1) Jeder/Jede Abgeordnete kann eine unbegrenzte Anzahl von Änderungsanträgen, Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen und Zusatzartikeln in Form von Änderungsanträgen einbringen, wobei die im Artikel 97/bis festgelegte Vorgangsweise und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten sind.
(2) Jeder/Jede Abgeordnete kann zu jedem Änderungsantrag bzw. Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag jeweils nur einen einzigen Alternativantrag einbringen.
(3) Die Änderungsanträge sind von Seiten der Landesregierung in zweisprachiger Fassung einzubringen, von Seiten der Abgeordneten können sie auch in einsprachiger Form vorgelegt werden. Im letzteren Fall erfolgt die Übersetzung von Amts wegen.