(1) Im Rahmen der Artikeldebatte des Gesetzentwurfes über die allgemeine Rechnungslegung findet das von Artikel 101 Absatz 5 vorgesehene Verfahren Anwendung. Die einzelnen Haushaltsgrundeinheiten, zu denen Wortmeldungen beantragt worden sind, werden jedoch am Ende der entsprechenden Wortmeldungen nicht der Abstimmung unterzogen.