(1) Ein vom Landtag abgewiesener Gesetzentwurf darf erst nach sechs Monaten wieder vorgelegt werden. Dies gilt auch für leicht abgeänderte Gesetzentwürfe desselben Inhaltes.
(2) Der Landtag kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Einbringers/der Einbringerin in Abweichung von der Vorschrift gemäß Absatz 1 den Gesetzentwurf mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zulassen. Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Antragsteller/der Antragstellerin und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin eine Rededauer von jeweils höchstens fünf Minuten zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes ein. 98)