(1) Nicht zulässig sind Änderungsanträge, Änderungsanträge zu Änderungsanträgen und Zusatzartikel in Form von Änderungsanträgen, die
(2) Vor der Übersetzung des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben, wobei er/sie seine/ihre Entscheidung kurz, aber ausreichend begründet. Entscheidet sich der Präsident/die Präsidentin für die Unzulässigkeit des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag, wird dieser den Abgeordneten unübersetzt verteilt. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Änderungsantrages oder des Änderungsantrages zum Änderungsantrag auf die Behandlung desselben besteht und der Präsident/die Präsidentin es für zweckmäßig erachtet, den Landtag mit der Angelegenheit zu befassen, oder der Antrag des Einbringers/der Einbringerin von weiteren 7 Abgeordneten unterstützt wird, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.