(1) Der Finanzgesetzentwurf wird vor dem Haushaltsgesetzentwurf behandelt. Die Generaldebatte über beide Entwürfe erfolgt gemeinsam, wobei in diesem Fall die Redezeit insgesamt höchstens eine Stunde beträgt.
(2) Änderungsanträge zum Finanzgesetz- und zum Haushaltsgesetzentwurf können, in Abweichung von Artikel 97/bis Absatz 1, bis zum Abschluss der gemeinsam abgehaltenen Generaldebatte eingebracht werden. 119)
(3) Vom Landtag genehmigte Abänderungsanträge zum Finanzgesetzentwurf werden von Amts wegen in den Haushaltsgesetzentwurf übernommen.
(4) Anträge auf Erhöhung des Ansatzes der Haushaltsgrundeinheiten sind nur dann zulässig, wenn sie von einem Vorschlag zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben begleitet sind. 120)
(5) Bei der Behandlung der Haushaltsgrundeinheiten des Haushaltsvoranschlages gilt folgende Vorgangsweise: