(1) In dem in Artikel 56 des Autonomiestatuts vorgesehenen Fall muss der Antrag auf nach Sprachgruppen getrennte Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe unterzeichnet sein und auf mindestens eine im Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung Bezug nehmen, von der angenommen wird, dass sie die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern/Bürgerinnen verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt.
(2) Der Antrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Genehmigung, seitens des Landtages, einer Bestimmung eingebracht werden, von der angenommen wird, dass sie die Gleichheit oder Eigenart gemäß vorhergehendem Absatz 1 verletzt. Der Antrag ist nach Abschluss der Artikeldebatte gemäß dem in Artikel 92 vorgesehenen Verfahren zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf getrennt nach Sprachgruppen; um festzustellen, ob er genehmigt wurde oder nicht, werden die Ergebnisse der getrennten Abstimmungen zusammengezählt. 125)
(4) Im Protokoll der Sitzung müssen jedoch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Autonomiestatuts auch die Ergebnisse getrennt nach Abstimmung vermerkt werden.