(1) Änderungsanträge zu einem Gesetzentwurf müssen mindestens zwei Werktage vor Beginn der Sitzung oder der Sitzungsfolge eingebracht werden, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Sollte die Behandlung des Gesetzentwurfs nicht in besagter Sitzung oder Sitzungsfolge beginnen, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Eine Kopie der Änderungsanträge ist dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfs bzw. - falls es sich um die Landesregierung handelt - dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin, der/die den Gesetzentwurf vorgelegt hat, unverzüglich zu übermitteln. Eine zweisprachig aufbereitete Kopie ist schließlich allen Abgeordneten spätestens zu Beginn der Behandlung des Gesetzentwurfs auszuhändigen.
(2) Änderungsanträge zu eingebrachten Änderungsanträgen können bis zum Beginn der Behandlung des Artikels eingebracht werden, auf den sich letztere beziehen.
(3) Nach Ablauf der Fristen laut Absatz 1 und Absatz 2 können Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen nur dann eingebracht werden, falls sie sich als direkte Folge anderer vom Landtag bereits genehmigter Änderungsanträge oder Änderungsanträge zu Änderungsanträgen als notwendig erweisen bzw. in direktem Zusammenhang mit letzteren oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfes gefassten Beschlüssen stehen.
(4) Wird ein Gesetzentwurf laut Artikel 47 oder Artikel 62 auf die Tagesordnung gesetzt, werden die Fristen laut Absatz 1 nicht angewandt, weshalb diesbezügliche Änderungsanträge bis zum Abschluss der Generaldebatte über den Gesetzentwurf eingebracht werden können. Sollte der auf die Tagesordnung gesetzte Gesetzentwurf, aus welchem Grund auch immer, nicht in der betreffenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge behandelt werden, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. 110)