(1) Die Gesetzesinitiative steht der Bevölkerung, den Abgeordneten, der Landesregierung und dem Rat der Gemeinden zu. Für die Gesetzesinitiative der Bevölkerung und des Rates der Gemeinden gelten die im jeweiligen Sachbereich geltenden Landesgesetze. 94)
(2) Die Gesetzentwürfe müssen aus einem Begleitbericht und einem in Artikel gegliederten Text bestehen.
(3) Die Artikel müssen unter Einhaltung eines angemessenen gesetzgebungstechnischen Standards formuliert werden, wobei auf eine ständige Verbesserung der Qualität der Landesgesetzgebung hinzuarbeiten ist, um die größtmögliche Lesbarkeit der Gesetzestexte seitens der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Die einzelnen Artikel müssen deshalb möglichst kurz gehalten sein; in ein und denselben Artikel dürfen folglich keine Bestimmungen eingefügt werden, die nicht in direktem Bezug zueinander stehen. Die in einem Artikel enthaltenen Bestimmungen müssen von ihrem Inhalt her eigenständig sein und die geregelten Themen in einem logischen Zusammenhang aufeinander folgen.
(4) Die Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzesentwurfes mit den Kriterien laut Absatz 3 obliegt dem Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages, welches die Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzestexte dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Gesetzgebungsausschusses bzw. dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin unterbreitet. 95)