(1) In Artikel 9 Absatz 4-quater des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden im ersten Satz die Zahlen „20“ mit „15“ und „50“ mit „25“ ersetzt.
(2) In Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt“ die Wörter „,sofern diese nicht im Sinne des Art. 11 gänzlich von der Steuer befreit sind:“ eingefügt. 3. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) Immobilien, die im Besitz der in Artikel 79 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, genannten nicht gewerblichen Körperschaften des Dritten Sektors stehen und von diesen genutzt werden und ausschließlich der nicht gewerblichen Ausübung von Fürsorge-, Vorsorge-, Gesundheits-, wissenschaftlichen Forschungs-, Unterrichts-, Beherbergungs-, Kultur-, Freizeit- und Sporttätigkeiten sowie den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Mai 1985, Nr. 222, genannten Tätigkeiten dienen. Im Sinne dieses Buchstabens gelten andere Tätigkeiten als zweitrangig und nützlich für die oben genannten nicht gewerblichen Tätigkeiten, wenn in jedem Geschäftsjahr eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die entsprechenden Einnahmen übersteigen nicht 30 Prozent der Gesamteinnahmen der Körperschaft des Dritten Sektors; b) die damit verbundenen Einnahmen übersteigen nicht 66 Prozent der Gesamtkosten der Körperschaft des Dritten Sektors. Bei der Erfüllung dieser Bedingungen gelten die oben angeführten Körperschaften im Sinne dieses Artikels als nicht gewerbliche Körperschaften.“