(1) Die Überschrift des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Finanzierbare Investitionen“.
(2) Der Vorspann des Artikels 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Finanzierungsmittel sind für folgende Investitionen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien bestimmt:“.
(3) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„r) Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, auch im Rahmen von Kapitalaufstockungen und Einbringung von Gesellschafterfinanzierungen zugunsten der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, unter der Voraussetzung, dass der Erwerb der Beteiligung oder die Einbringung der Gesellschafterfinanzierung nicht der Abdeckung von Verlusten dient,
s) Investitionen der freiwilligen Feuerwehren, einschließlich der Anschaffung von Schutzkleidung,
t) Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Planungsdokumente der Gemeinden,
u) sonstige Investitionen der Gemeinden im öffentlichen Interesse, die in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt sind.“