(1) In Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.
(2) Nach Artikel 60 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Für die Genehmigung oder Änderung von Durchführungsplänen, welche Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 betreffen, findet das Verfahren laut Artikel 53 mit Ausnahme der Absätze 1 und 4 Anwendung; der Planentwurf wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen.“