(1) Um die gleiche Behandlung zu gewährleisten, wird bis zu einer Regelung mittels Landeskollektivvertrag dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen mit unbefristetem Arbeitsvertrag als Integrationslehrperson, auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Jänner 2023, zusätzlich zur zustehenden Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt, welche der Differenz zwischen dem in den entsprechenden gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehenen tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Doktorat in der Anfangsposition und dem tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Diplom in der Anfangsposition entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.
(2) Die individuelle Zulage gemäß Absatz 1 steht nicht mehr zu, sobald das Personal nicht mehr auf einer Integrationsstelle unterrichtet.
(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 36.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 36.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 36.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.