(1) Die Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Film- und Musikförderung“.
(2) In Artikel 1 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2-bis“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis. Das Land gewährt Beiträge für die Produktion und die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken.“
(4) In Artikel 1 Absatz 3 erster und zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, werden die Wörter „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2-bis“ ersetzt.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 240.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 240.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.