(1) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Einbau energieoptimierender Systeme“ die Wörter „, die Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel“ eingefügt.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 300.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 300.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.